<< Allgemeine Vorschriften des Handelsrechts für Handelsgeschäfte → §§ 343-372 HGB >>


In dem ersten Abschnitt des 4. Buchs des HGB (§§ 343-372 HGB) sind allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte enthalten. Der deutsche Gesetzgeber macht hier wie so oft von der Gesetzestechnik der Vorschaltung allgemeiner Vorschriften Gebrauch, die es ihm ermöglicht die besonderen Vorschriften über einzelne Handelsgeschäfte von solchen Regelungen zu entlasten, die für alle oder jedenfalls für mehrere Handelsgeschäfte gelten sollen. Diese Gesetzgebungstechnik hat sich bewährt und prägt die Systematik vieler Gesetze.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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